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Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: lohnt sie sich?

Zuletzt aktualisiert September 2026 · Lesezeit ca. 9 Min.

Wer sich selbstständig macht, fällt aus der Arbeitslosenversicherung heraus — außer, er beantragt aktiv, drinzubleiben. Das geht nach § 28a SGB III, kostet einen festen Monatsbeitrag und hat eine Frist, die viele erst bemerken, wenn sie längst abgelaufen ist. Ob sich das rechnet, hängt an einer Zahl, die die meisten Ratgeber unterschlagen: Das spätere Arbeitslosengeld richtet sich nicht nach deinem Gewinn.

Kurz gesagt

Selbstständige mit mindestens 15 Wochenstunden können sich nach § 28a SGB III freiwillig weiterversichern — aber nur, wenn sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Voraussetzung ist außerdem, dass sie in den 30 Monaten davor mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren oder unmittelbar zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben. Der Beitrag ist einkommensunabhängig: 2026 sind es 102,83 € im Monat (2,6 % der Bezugsgröße von 3.955 €), im Gründungsjahr und im Folgejahr die Hälfte. Die Leistung bemisst sich später nach einem fiktiven Arbeitsentgelt je Qualifikationsgruppe (§ 152 SGB III) — hohe Gewinne erhöhen das Arbeitslosengeld also nicht.

Wer darf überhaupt hinein?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung heißt im Gesetz „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Sie steht dir offen, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

Der zweite Punkt trifft klassisch auf zwei Gruppen zu: Angestellte, die kündigen und gründen, und Gründerinnen und Gründer, die aus dem Arbeitslosengeldbezug heraus starten — etwa mit Gründungszuschuss.

Die Drei-Monats-Frist ist der eigentliche Knackpunkt

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit vorliegen. Das ist keine Ordnungsfrist, sondern der einzige Zeitpunkt, zu dem die Tür offensteht.

Warum sie sich danach dauerhaft schließt, ergibt sich aus der Vorversicherungszeit: Sie wird in den 30 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit gemessen. Wer zwei Jahre selbstständig ist und es sich dann anders überlegt, erfüllt diese Bedingung für diese Tätigkeit nicht mehr — und zwar unabhängig davon, wie gut das Geschäft läuft oder wie gern er zahlen würde.

Praktisch heißt das: Die Entscheidung fällt in den ersten Wochen der Selbstständigkeit — zeitgleich mit Gewerbeanmeldung und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Wer sie vertagt, entscheidet sich faktisch dagegen.

Was sie 2026 kostet

Der Beitrag hat mit deinem Einkommen nichts zu tun. Er ist ein fester Prozentsatz der Bezugsgröße — einer Rechengröße der Sozialversicherung, die jedes Jahr neu festgesetzt wird. Für 2026 liegt sie bei 3.955 € monatlich, der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bei 2,6 %. Seit 2026 gilt sie bundesweit einheitlich; die frühere Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern ist entfallen.

3.955 € × 2,6 % = 102,83 € pro Monat
Beitrag 2026monatlichpro Jahr
Regelbeitrag102,83 €1.233,96 €
Gründungsjahr und Folgejahr (halber Beitrag)51,42 €617,04 €

Die Ermäßigung gilt im Kalenderjahr der Existenzgründung und im darauffolgenden Kalenderjahr — nicht „zwei Jahre ab Start“. Wer im März 2026 gründet, zahlt bis Ende 2027 den halben Beitrag, also 22 Monate lang. Wer im Dezember 2026 gründet, kommt auf 13 Monate. Der Gründungsmonat ist damit bares Geld wert.

Wichtig für jede Hochrechnung: Der Beitrag steigt jedes Jahr mit der Bezugsgröße. Von 2025 auf 2026 kletterte sie von 3.745 € auf 3.955 € — gut 5 % mehr. Wer mit einem konstanten Monatsbeitrag rechnet, rechnet zu günstig.

Die entscheidende Zahl: Wonach sich das Arbeitslosengeld bemisst

Hier liegt der Punkt, an dem sich die Entscheidung wirklich aufhängt — und den Vergleichsartikel gern in einem Nebensatz abhandeln. Weil du als Selbstständige oder Selbstständiger kein Arbeitsentgelt beziehst, kann die Agentur für Arbeit deinen tatsächlichen Verdienst nicht zugrunde legen. Sie rechnet stattdessen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 152 SGB III, gestaffelt nach deiner beruflichen Qualifikation:

Qualifikationsgruppe (§ 152 Abs. 2 SGB III)Anteil der Bezugsgrößefiktives Brutto 2026*
1 — Hochschul- oder Fachhochschulabschluss1/300 pro Tag4.746 € / Monat
2 — Fachschule, Meister oder vergleichbar1/360 pro Tag3.955 € / Monat
3 — abgeschlossene Ausbildung1/450 pro Tag3.164 € / Monat
4 — ohne abgeschlossene Ausbildung1/600 pro Tag2.373 € / Monat

* Gerechnet mit der jährlichen Bezugsgröße 2026 von 47.460 € und 30 Kalendertagen je Monat. Für Gruppe 4 sieht das Gesetz zusätzlich eine Untergrenze vor, die sich am Mindestlohn orientiert.

Daraus wird nicht direkt die Auszahlung. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts67 %, wenn mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist. Wie hoch dieses Netto ausfällt, hängt an Steuerklasse, Kirchensteuer und Kinderfreibeträgen.

Warum hier keine Euro-Summe steht

Wir nennen bewusst keinen konkreten Auszahlungsbetrag: Er lässt sich ohne deine Steuerklasse nicht seriös beziffern, und gerundete Beispielwerte aus fremden Ratgebern sind regelmäßig veraltet. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dafür ein eigenes Selbstberechnungstool bereit — mit dem fiktiven Bruttoentgelt aus der Tabelle oben hast du den einzigen Wert, den du dafür brauchst.

Zwei Folgerungen, die daraus unmittelbar fallen:

Die 150-Tage-Regel: Wann dein echtes Gehalt doch zählt

Die fiktive Bemessung greift nicht automatisch. Nach § 152 Abs. 1 SGB III kommt sie erst zum Zug, wenn sich innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens kein Zeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellen lässt.

Im Klartext: Wer nach kurzer Selbstständigkeit wieder arbeitslos wird und in den zwei Jahren davor noch lange genug angestellt war, wird nach dem echten früheren Gehalt bemessen — nicht nach der Tabelle. Für frisch Gegründete mit vorher gutem Gehalt ist die Versicherung in den ersten rund zwei Jahren deshalb spürbar mehr wert als danach.

Wie lange gezahlt wird — und was du vorher eingezahlt haben musst

Einen Anspruch bekommst du erst, wenn du die Anwartschaftszeit erfüllst: zwölf Monate im Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III). Die freiwilligen Beiträge zählen dabei mit. Wer nach acht Monaten aufgibt, hat acht Monate lang gezahlt und keinen Anspruch.

Die Bezugsdauer richtet sich anschließend nach § 147 Abs. 2 SGB III — nach Versicherungsmonaten und Lebensalter:

Versicherungsmonatenach Vollendung des …Anspruchsdauer
126 Monate
168 Monate
2010 Monate
2412 Monate
3050. Lebensjahres15 Monate
3655. Lebensjahres18 Monate
4858. Lebensjahres24 Monate

Der Haken, den viele übersehen: Du musst wirklich aufhören

Arbeitslosengeld gibt es nur, wenn du beschäftigungslos bist. Nach § 138 Abs. 3 SGB III schließt eine selbstständige Tätigkeit die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Damit schließt sich der Kreis: Dieselbe 15-Stunden-Grenze, die dich überhaupt erst versicherbar macht, ist die Grenze, unter die du zurück musst, damit gezahlt wird.

Ein schlechtes Quartal, ein weggebrochener Großkunde, ein halbes Jahr Flaute — all das löst nichts aus, solange der Betrieb weiterläuft. Die Versicherung deckt den Ausstieg ab, nicht die Durststrecke. Wer sich gegen schwankende Auftragslage absichern will, braucht dafür eine Rücklage, keine Police.

Für die Durststrecke zuständig: unser Ratgeber zur Steuerrücklage und der Steuerrücklagen-Rechner — beides beantwortet die Frage, wie lange dein Konto trägt, ehe es eng wird.

Kündigen, aussteigen, verlieren

Der letzte Punkt ist tückisch: Ausgerechnet in der Phase, in der es finanziell klemmt, kostet ein Zahlungsstopp den gesamten Versicherungsschutz — und zurück kommt man nicht, weil die Drei-Monats-Frist längst vorbei ist.

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Lohnt sie sich? Eine ehrliche Rechnung

Nimm den typischen Fall: Gründung im März 2026, Beitritt sofort. Bis Ende 2027 läuft der halbe Beitrag, danach der volle. Über fünf Jahre — die Zeit, vor deren Ablauf du ohnehin nicht kündigen kannst — ergibt das mit den Werten von 2026:

ZeitraumMonateSumme
März 2026 – Dez. 2027 (halber Beitrag)221.131,24 €
Jan. 2028 – Feb. 2031 (Regelbeitrag)383.907,54 €
Fünf Jahre gesamt605.038,78 €

Rund 5.000 € — und real etwas mehr, weil die Bezugsgröße jedes Jahr steigt. Dem stehen im Ernstfall sechs Monate Arbeitslosengeld gegenüber, plus Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, die die Agentur für Arbeit während des Bezugs übernimmt.

Die Frage ist damit nicht „mehr rausbekommen als eingezahlt“, sondern: Wie wahrscheinlich ist in diesen fünf Jahren ein vollständiger Ausstieg aus der Selbstständigkeit? Daran entlang lässt sich die Sache ordnen:

Rechnest du damit, notfalls in eine Anstellung zurückzugehen?
Eher ja — z. B. Gründung aus der Anstellung heraus, ein oder zwei große Kunden, familiäre Verpflichtungen, keine nennenswerte Rücklage. Dann kauft der Beitrag genau das ab, was passieren könnte: den geordneten Rückweg samt Sozialversicherung.
Eher nein — breit gestreute Kundschaft, mehrere Monate Rücklage, ein Beruf, in den man nicht zurückkehren würde, oder ein Gewinn deutlich über dem fiktiven Entgelt der eigenen Qualifikationsgruppe. Dann ist die Rücklage das bessere Instrument.
Was die Rechnung nicht ersetzt: eine Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeldabsicherung. Die decken andere Risiken ab und sind für viele Selbstständige die dringendere Frage.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Was kostet die freiwillige Arbeitslosenversicherung 2026?

102,83 € pro Monat. Der Beitrag beträgt 2,6 % der Bezugsgröße, die 2026 bundeseinheitlich bei 3.955 € monatlich liegt. Im Jahr der Existenzgründung und im darauffolgenden Kalenderjahr ist nur der halbe Beitrag fällig, also 51,42 €. Das eigene Einkommen spielt keine Rolle.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit. Die Frist ist entscheidend, weil die erforderliche Vorversicherungszeit in den 30 Monaten vor Beginn der Tätigkeit gemessen wird — wer später kommt, erfüllt sie für diese Tätigkeit nicht mehr.

Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld als Selbstständiger?

Es bemisst sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt gemäß § 152 SGB III, gestaffelt nach Qualifikationsgruppe: 1/300 der Bezugsgröße pro Tag bei Hochschulabschluss, 1/360 bei Meister oder Fachschule, 1/450 bei abgeschlossener Ausbildung, 1/600 ohne Ausbildung. Das Arbeitslosengeld beträgt davon 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Der tatsächliche Gewinn aus der Selbstständigkeit ist unerheblich.

Kann ich Arbeitslosengeld beziehen und nebenbei selbstständig bleiben?

Nur eingeschränkt. Nach § 138 Abs. 3 SGB III schließt eine selbstständige Tätigkeit die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Wer den Betrieb in vollem Umfang weiterführt, erhält kein Arbeitslosengeld. Erzieltes Einkommen wird zudem angerechnet.

Ich bin seit Jahren selbstständig — kann ich noch einsteigen?

Für die laufende Tätigkeit in aller Regel nicht. Die Antragsfrist von drei Monaten ab Aufnahme ist abgelaufen, und die Vorversicherungszeit von zwölf Monaten in den 30 Monaten davor lässt sich nachträglich nicht mehr erfüllen. Klären lässt sich der Einzelfall bei der Agentur für Arbeit.

Kann ich die Versicherung wieder kündigen?

Frühestens nach fünf Jahren, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Automatisch endet sie bei Aufgabe der Tätigkeit, mit Erreichen der Regelaltersrente, bei Bezug von Arbeitslosengeld sowie bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten.

Hinweis: Dieser Ratgeber liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Sozial- oder Steuerberatung. Quellen sind §§ 28a, 138, 142, 143, 147, 149 und 152 SGB III, die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 sowie die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Werte und Regeln können sich ändern — verbindlich Auskunft gibt die Agentur für Arbeit.

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