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EÜR erstellen: die Einnahmenüberschussrechnung (2026)

Zuletzt aktualisiert Juli 2026 · Lesezeit ca. 7 Min.

Die meisten Selbstständigen müssen keine doppelte Buchführung und keine Bilanz machen — es reicht die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Sie ist die einfache Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und beantwortet nur eine Frage: Was ist reingekommen, was ist rausgegangen, was bleibt übrig?

Kurz gesagt

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die einfache Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben — fertig. Freiberufler dürfen sie immer nutzen, unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Gewerbetreibende wechseln erst dann zur Bilanz, wenn sie eine der Grenzen des § 141 AO reißen: mehr als 800.000 € Jahresumsatz oder mehr als 80.000 € Jahresgewinn. Maßgeblich ist dabei das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Es zählt der Tag der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum.

Was ist die EÜR?

Die EÜR ist die vereinfachte Methode, deinen steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Die Formel ist bewusst simpel:

Gewinn = Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben

Keine Bestandskonten, keine Bilanz, keine Inventur. Du erfasst nur die tatsächlichen Geldflüsse deines Betriebs über das Jahr. Dieser Gewinn fließt anschließend in deine Einkommensteuererklärung ein.

Wer darf die EÜR nutzen?

Nicht jeder muss bilanzieren — und genau das ist der Vorteil:

Buchführungspflichtig (also zur Bilanz verpflichtet) wirst du als Gewerbetreibender erst, wenn du eine dieser Grenzen nach § 141 AO reißt:

Grenze (§ 141 AO)Wert
Jahresumsatz> 800.000 €
oder Jahresgewinn> 80.000 €

Bleibst du unter beiden Werten, reicht die EÜR. Freiberufler sind von diesen Grenzen ohnehin ausgenommen.

Gut zu wissen: Die Buchführungspflicht beginnt nicht sofort, sondern in der Regel erst nach Aufforderung durch das Finanzamt bzw. ab dem Jahr nach dem Überschreiten. Ein einmaliger Ausreißer macht dich nicht automatisch bilanzierungspflichtig.

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Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Der wichtigste Unterschied zur Bilanz: In der EÜR zählt der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Rechnungsstellung (§ 11 EStG). Eine Einnahme buchst du, wenn das Geld auf dem Konto ist — eine Ausgabe, wenn sie abgeflossen ist. Zwei praktische Ausnahmen solltest du kennen:

Anlage EÜR & ELSTER

Das Finanzamt will die EÜR in einem festen Formular: der Anlage EÜR. Diese ist elektronisch über ELSTER zu übermitteln (Papier ist nur in Härtefällen erlaubt) und wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung abgegeben. Dort trägst du deine Betriebseinnahmen und die nach Kategorien sortierten Betriebsausgaben ein — der Gewinn ergibt sich automatisch.

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EÜR erstellen: Schritt für Schritt

  1. Belege sammeln — alle Rechnungen (raus wie rein) und Kontoauszüge des Jahres, chronologisch.
  2. Betriebseinnahmen erfassen — alle Zahlungseingänge aus deiner Tätigkeit (bei Regelbesteuerung inkl. vereinnahmter Umsatzsteuer, die ist ebenfalls Einnahme).
  3. Betriebsausgaben nach Kategorien — Wareneinkauf, Software, Büro, Fahrtkosten, Versicherungen, AfA usw. sauber trennen.
  4. Gewinn ermitteln — Einnahmen minus Ausgaben.
  5. Anlage EÜR per ELSTER abgeben, zusammen mit der Steuererklärung.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Wer muss eine EÜR machen?

Alle Selbstständigen, die nicht zur Bilanz verpflichtet sind: Freiberufler immer, Gewerbetreibende bis zu einem Umsatz von 800.000 € und einem Gewinn von 80.000 € pro Jahr. Darüber beginnt die Buchführungspflicht mit Bilanz.

Muss die EÜR elektronisch abgegeben werden?

Ja. Die Anlage EÜR ist grundsätzlich elektronisch über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln, gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung. Papierabgabe ist nur in Härtefällen möglich.

Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?

In der EÜR werden Einnahmen und Ausgaben im Jahr der tatsächlichen Zahlung erfasst, nicht im Jahr der Rechnung. Ausnahmen sind die 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und die Abschreibung (AfA) für Anlagevermögen.

Hinweis: Dieser Ratgeber liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Grenzen und Regeln können sich ändern — maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben; im Zweifel Steuerberater oder Finanzamt fragen.

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