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Nebenberuflich selbstständig? Der Status-Check

Angestellt und nebenbei selbstständig — aber ab wann giltst du als hauptberuflich selbstständig und musst eigene Krankenkassen-Beiträge zahlen? Und was gilt bei der Steuer? Dieser Rechner prüft die Kriterien mit den aktuellen Werten 2026. Kostenlos, ohne Anmeldung, Daten bleiben im Browser.

Rechtsstand: August 2026 · Bezugsgröße nach § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · Steuergrenzen nach § 46 EStG und § 70 EStDV

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Zwei Prüfungen, die nichts miteinander zu tun haben

Der häufigste Denkfehler bei nebenberuflicher Selbstständigkeit ist, dass es eine Grenze gäbe, ab der man „richtig“ selbstständig ist. Tatsächlich laufen zwei völlig getrennte Prüfungen nebeneinander — mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, unterschiedlichen Zahlen, unterschiedlichen Entscheidern und unterschiedlichen Konsequenzen. Sie können unabhängig voneinander kippen. Man kann steuerlich längst erklärungspflichtig sein und sozialversicherungsrechtlich völlig unauffällig nebenberuflich bleiben — und in seltenen Fällen auch umgekehrt.

SozialversicherungSteuer
Die FrageBleibe ich beitragsfrei über Arbeitgeber oder Familie kranken- und pflegeversichert?Muss ich eine Steuererklärung abgeben, und was wird versteuert?
Wer entscheidetDeine Krankenkasse (im Streitfall das Sozialgericht)Dein Finanzamt (im Streitfall das Finanzgericht)
Rechtsgrundlage§ 5 Abs. 5 SGB V, § 10 Abs. 1 SGB V; Bezugsgröße nach § 18 SGB IV§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG, § 70 EStDV; für die Umsatzsteuer § 19 UStG
MaßgrößenProzentanteile einer jährlich neu festgesetzten Bezugsgröße, monatlich betrachtetFeste Eurobeträge, bezogen auf das gesamte Kalenderjahr
PrüfmaßstabGesamtschau mehrerer Indizien — keine einzelne harte GrenzeRechnerisch eindeutig: Betrag über oder unter der Schwelle
Folge beim KippenEigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, monatlich dreistelligSteuererklärungspflicht, Einkommensteuer auf den Gewinn, ggf. Vorauszahlungen

Der Rechner oben bildet beide Prüfungen getrennt ab: Das obere Ergebnisfeld ordnet die Krankenkassen-Kriterien ein, der Kasten „Und bei der Steuer?“ rechnet deinen Monatsgewinn auf das Jahr hoch und prüft die einkommensteuerlichen Schwellen. Die beiden Ergebnisse können sich widersprechen — das ist kein Fehler, sondern der eigentliche Punkt.

Prüfung 1: Bleibst du sozialversicherungsrechtlich nebenberuflich?

Der Ausgangspunkt ist § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V: Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Wird dein Nebenerwerb also als hauptberuflich eingestuft, fällst du aus der beitragsfreien Mitversicherung heraus und musst dich selbst versichern — freiwillig gesetzlich oder privat. Was „hauptberuflich“ bedeutet, definiert das Gesetz nicht. Die Krankenkassen wenden dafür die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit an, zuletzt in der Fassung vom 20. März 2019.

Die Bezugsgröße als Maßstab

Alle Geldwerte in dieser Prüfung sind Prozentanteile der Bezugsgröße. Das ist keine willkürliche Zahl, sondern nach § 18 SGB IV das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Für 2026 ist sie in § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 festgesetzt:

Bezugsgröße 2026: 47.460 € jährlich = 3.955 € monatlich
75 % = 2.966,25 €  ·  50 % = 1.977,50 €  ·  25 % = 988,75 €  ·  ein Siebtel = 565,00 €

Seit 2026 gilt die Bezugsgröße bundeseinheitlich; die frühere Unterscheidung zwischen den alten und neuen Bundesländern ist entfallen. Weil sie jedes Jahr neu festgesetzt wird, verschieben sich sämtliche Schwellen jährlich — eine Einstufung von vor drei Jahren sagt über heute wenig aus.

Die Orientierungswerte im Einzelnen

KriteriumOrientierungswert 2026Fundstelle
Zeitaufwand für die Selbstständigkeit bis 20 h/Wochespricht gegen Hauptberuflichkeit — es sei denn, das Arbeitseinkommen übersteigt 75 % der Bezugsgröße (2.966,25 €/Monat)Grundsätzliche Hinweise, Nr. 3.2
Zeitaufwand über 20 bis 30 h/Wochespricht für Hauptberuflichkeit, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der Bezugsgröße (1.977,50 €/Monat) übersteigtGrundsätzliche Hinweise, Nr. 3.2
Zeitaufwand über 30 h/Wochespricht für Hauptberuflichkeit, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der Bezugsgröße (988,75 €/Monat) übersteigtGrundsätzliche Hinweise, Nr. 3.2
Wirtschaftliche Unterordnungverglichen werden das Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit (§ 15 SGB IV) und das Arbeitsentgelt aus der Anstellung (§ 14 SGB IV); von einem „deutlichen Überwiegen“ kann ausgegangen werden, wenn die Selbstständigkeit beide Kriterien um jeweils mindestens 20 % übersteigtGrundsätzliche Hinweise, Nr. 3.1
Beschäftigung von PersonalWer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, bei dem wird Hauptberuflichkeit gesetzlich vermutet — die Vermutung ist widerlegbar§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V

Der Prozentsatz von 20 % beim „deutlichen Überwiegen“ ist ausdrücklich kein starrer Wert, sondern dient laut den Grundsätzlichen Hinweisen nur der Orientierung. Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit- und Einkommensschwellen: Sie sind Grundannahmen für den typischen Fall. Lässt sich damit nichts eindeutig bestimmen, oder trägst du Einwände vor, nimmt die Kasse eine Gesamtschau vor.

Warum der Rechner strenger rechnet, als die Krankenkasse müsste

Die Orientierungswerte in der Tabelle stammen aus der Fallgruppe „selbstständige Tätigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit“. Für Angestellte mit Nebenerwerb sieht die erste Prüfstufe anders aus: Sie setzt nicht bei der Selbstständigkeit an, sondern beim Hauptjob. Nach Nr. 3.1 der Grundsätzlichen Hinweise gilt:

Der Rechner oben legt bewusst den strengeren Maßstab an und misst deinen Gewinn an den Schwellen der Selbstständigkeit. Er schlägt damit eher zu früh als zu spät Alarm: Wer in Vollzeit angestellt ist und nebenbei gut verdient, bekommt hier möglicherweise einen Grenzfall angezeigt, den die Krankenkasse nach ihrer ersten Grundannahme gar nicht prüfen würde. Das ist gewollt — ein falsches „alles in Ordnung“ ist in dieser Frage teurer als ein Hinweis zu viel.

Der praktisch wichtigste Satz

Solange dein Hauptjob eine echte Vollzeitstelle ist, spricht die erste Grundannahme der Krankenkassen gegen eine hauptberufliche Selbstständigkeit — unabhängig davon, wie viel du nebenbei verdienst. Kritisch wird es typischerweise erst, wenn du deine Anstellung reduzierst oder wenn der Nebenerwerb den Hauptjob zeitlich und wirtschaftlich deutlich überholt. Melde deine Selbstständigkeit trotzdem aktiv und lass dir die Einstufung schriftlich bestätigen — geprüft wird sonst irgendwann rückwirkend.

Der Sonderfall, der die meisten überrascht: Familienversicherung

Wer nicht selbst angestellt, sondern über Ehepartnerin oder Ehepartner familienversichert ist, unterliegt einer deutlich schärferen Grenze — und die hat mit Hauptberuflichkeit nichts zu tun. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V endet die beitragsfreie Familienversicherung, sobald das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Das sind 2026 genau 565,00 € im Monat.

Die häufig genannte höhere Grenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze — 2026 sind das 603 € — gilt ausdrücklich nur für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bleibt es bei den 565 €. Unabhängig davon schließt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V hauptberuflich Selbstständige von der Familienversicherung ohnehin aus. Wer familienversichert ist, verliert die Beitragsfreiheit also weit unterhalb der Schwellen, die dieser Rechner prüft.

Prüfung 2: Was bei der Steuer gilt

Die steuerliche Seite ist rechnerisch simpel, wird aber regelmäßig mit einem Freibetrag verwechselt. Grundlage ist § 46 EStG, der regelt, wann Arbeitnehmer trotz Lohnsteuerabzug veranlagt werden — und wann Nebeneinkünfte gemildert oder gar nicht besteuert werden.

Jahresgewinn aus dem NebenerwerbRechenwegZu versteuern
350 €Abzug in Höhe der Einkünfte (§ 46 Abs. 3 EStG)0 €
410 €Abzug in Höhe der Einkünfte, letzter Punkt der vollen Entlastung0 €
600 €Härteausgleichsbetrag 820 − 600 = 220 €380 €
750 €Härteausgleichsbetrag 820 − 750 = 70 €680 €
820 € und mehrkein Härteausgleichsbetrag mehrvoller Betrag

Daraus folgt der Punkt, an dem sich die meisten verrechnen: Die 410 € sind kein Freibetrag. Wer 900 € Gewinn macht, versteuert nicht 490 €, sondern 900 €. Und es geht immer um den Gewinn — Einnahmen minus Betriebsausgaben —, nie um den Umsatz. Deshalb fragt der Rechner oben nach dem Gewinn; dieselbe Größe ist übrigens auch sozialversicherungsrechtlich maßgeblich, denn das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV ist der nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn.

Die Umsatzsteuer ist noch einmal eine dritte, davon unabhängige Frage. Sie hängt allein an deinem Umsatz, nicht an Gewinn oder Arbeitszeit: Bis 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Für den typischen Nebenerwerb ist das der Normalfall — prüfen kannst du es im Kleinunternehmer-Rechner.

Der häufigste Stolperstein ist gar keine Steuerfrage

Bevor Krankenkasse und Finanzamt überhaupt eine Rolle spielen, entscheidet oft der Arbeitsvertrag. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten ist unzulässig, aber sehr viele Verträge enthalten eine Anzeige- oder Genehmigungsklausel. Wer sie übersieht, riskiert arbeitsrechtlichen Ärger in einer Sache, die sich mit einer kurzen E-Mail hätte erledigen lassen. Dazu kommen zwei Grenzen, die unabhängig vom Vertrag gelten: Während des Arbeitsverhältnisses darfst du deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, und die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes gelten über beide Tätigkeiten zusammen. Ausführlich mit den arbeitsrechtlichen Details steht das im Ratgeber Nebenberuflich selbstständig machen.

Was dieser Rechner nicht kann

Der Rechner ordnet vier Angaben in ein Raster ein. Die Krankenkasse trifft dagegen eine Einzelfallentscheidung, und dafür fehlen ihm systematisch Informationen:

Vertiefung im Ratgeber

Der komplette Weg in die nebenberufliche Selbstständigkeit: Anmeldung, Krankenkassen-Einstufung und was du steuerlich neben dem Job beachten musst: Nebenberuflich selbstständig machen →

Häufige Fragen

Wie viel darf ich nebenberuflich verdienen?

Eine feste Verdienstgrenze gibt es sozialversicherungsrechtlich nicht. Die Krankenkasse beurteilt in einer Gesamtschau, ob die Selbstständigkeit den Hauptjob zeitlich und wirtschaftlich deutlich überwiegt. Die Grundannahmen arbeiten mit Anteilen der Bezugsgröße (2026: 3.955 € monatlich) und einem Richtwert von 20 Wochenstunden. Steuerlich gibt es dagegen sehr wohl eine harte Zahl: Über 410 € Gewinn im Jahr entsteht Erklärungspflicht.

Warum fragt der Rechner nach dem Gewinn und nicht nach dem Umsatz?

Weil beide Prüfungen am Gewinn ansetzen. Sozialversicherungsrechtlich ist das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV maßgeblich, und das ist der nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn. Einkommensteuerlich zählen ebenfalls die Einkünfte, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Nur die Umsatzsteuer knüpft an den Umsatz an — das prüft der Kleinunternehmer-Rechner.

Was genau ist die Bezugsgröße 2026?

Die Bezugsgröße ist nach § 18 SGB IV das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Für 2026 ist sie in § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 auf 47.460 € jährlich beziehungsweise 3.955 € monatlich festgesetzt und gilt erstmals bundeseinheitlich. Weil sie jährlich neu festgesetzt wird, verschieben sich alle daran hängenden Schwellen jedes Jahr.

Ich bin über meinen Ehepartner familienversichert — gelten dieselben Grenzen?

Nein, für dich gilt eine deutlich niedrigere Schwelle. Die beitragsfreie Familienversicherung endet, sobald das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) — 2026 sind das 565,00 €. Die höhere Grenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 603 € gilt nur für geringfügige Beschäftigungen, nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Ändert sich etwas, wenn ich meine Anstellung auf Teilzeit reduziere?

Ja, und das wird oft übersehen. Die Grundannahmen der Krankenkassen setzen beim Hauptjob an: Bei einer vollschichtigen Beschäftigung bleibt für eine hauptberufliche Selbstständigkeit unabhängig vom Gehalt kein Raum. Arbeitest du dagegen höchstens 20 Stunden pro Woche und liegt dein Arbeitsentgelt nicht über der halben Bezugsgröße (1.977,50 €), wird angenommen, dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Wer den Hauptjob reduziert und den Nebenerwerb ausbaut, sollte die Einstufung vorher mit der Krankenkasse klären.

Verliere ich den Status, wenn ich jemanden einstelle?

Nicht automatisch, aber die Beweislast dreht sich. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V wird vermutet, dass hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt. Die Vermutung greift auch, wenn mehrere Minijobs zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Sie ist widerlegbar, wenn du nachweist, dass die Selbstständigkeit deiner Lebensführung wirtschaftlich und zeitlich nicht das Gepräge gibt.

Bis zu welchem Gewinn bleiben meine Nebeneinkünfte steuerfrei?

Bis 410 € im Jahr wird ein Betrag in Höhe der Einkünfte wieder abgezogen (§ 46 Abs. 3 EStG), sie bleiben im Ergebnis unversteuert. Zwischen 410 € und 820 € greift der erweiterte Härteausgleich nach § 70 EStDV: Abgezogen wird der Betrag, um den die Einkünfte niedriger als 820 € sind. Ab 820 € ist der volle Gewinn steuerpflichtig — die 410 € sind ausdrücklich kein Freibetrag.

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Die Prüfung läuft vollständig im Browser auf deinem Gerät; es wird keine Angabe an einen Server geschickt und nichts gespeichert. Der Rechner ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar.

Hinweis: Diese Seite liefert allgemeine Informationen zum Rechtsstand August 2026 und ist keine Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Rechengrößen, Grenzen und Verwaltungsauffassungen ändern sich; maßgeblich sind die jeweils geltenden Regelungen. Die verbindliche Einstufung nebenberuflich oder hauptberuflich trifft allein deine Krankenkasse im Einzelfall, steuerliche Fragen klärt dein Finanzamt oder ein Steuerberater, arbeitsrechtliche Fragen ein Fachanwalt.

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