Kleinunternehmer-Rechner (§19 UStG)
Darfst du die Kleinunternehmerregelung nutzen und musst keine Umsatzsteuer ausweisen? Gib deine Umsätze ein – der Rechner prüft die aktuellen Grenzen (25.000 € Vorjahr und 100.000 € laufendes Jahr) sofort. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Rechtsstand: August 2026 · Grenzen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in der seit 2025 geltenden Fassung
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Rechnungen als Kleinunternehmer korrekt schreiben
Der Rechnungs-Generator (§14/§19-konform) erstellt Rechnungen mit dem korrekten Kleinunternehmer-Hinweis („Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“) – fortlaufende Nummern, alle Pflichtangaben, als Excel/LibreOffice/Numbers.
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Kleinunternehmer bleibst du, solange dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, Werte seit 2025, jeweils netto). Drei Dinge werden dabei am häufigsten falsch verstanden: Im Gründungsjahr gilt die 25.000-€-Grenze, nicht die 100.000 €. Beim Reißen der 100.000 € gibt es keine Schonfrist — genau der Umsatz, der die Grenze überschreitet, ist bereits steuerpflichtig. Und maßgeblich ist nicht, was du in Rechnung gestellt hast, sondern was du vereinnahmt hast.
So prüft dieser Rechner
Der Rechner macht genau das, was § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgibt: Er vergleicht zwei Zahlen mit zwei festen Grenzen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein — eine reicht nicht.
und Gesamtumsatz laufendes Jahr ≤ 100.000 €
Die Beträge sind seit 2025 Nettowerte. Die früheren Grenzen von 22.000 € und 50.000 € waren Bruttobeträge, in denen eine fiktive Umsatzsteuer mitgerechnet wurde. Für dich als Kleinunternehmer macht das rechnerisch keinen Unterschied, weil du ohnehin keine Umsatzsteuer ausweist — relevant wird es nur, wenn du aus der Regelbesteuerung zurückwechselst und deine alten Bruttoumsätze umrechnen musst.
Setzt du oben den Haken bei „Ich gründe dieses Jahr neu“, prüft der Rechner dein laufendes Jahr gegen 25.000 € statt gegen 100.000 €. Das steht nicht im Gesetzeswortlaut, sondern in der Verwaltungsauffassung: Nach Abschnitt 19.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. März 2025) ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit „die Grenze von 25.000 € und nicht die Grenze von 100.000 € maßgebend“. Zugleich ist allein auf den tatsächlichen Umsatz des laufenden Jahres abzustellen — es wird also nicht mehr auf einen fiktiven Jahresumsatz hochgerechnet, wenn du im Juli startest.
| Situation | Maßgebliche Grenze | Folge beim Überschreiten | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Laufender Betrieb, Vorjahr | 25.000 € | Das komplette Folgejahr ist regelbesteuert — auch wenn du dort deutlich unter 25.000 € bleibst | § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG; UStAE 19.1 Abs. 2 Satz 2 |
| Laufender Betrieb, aktuelles Jahr | 100.000 € | Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig — in voller Höhe | § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG; UStAE 19.1 Abs. 2 Satz 4 |
| Jahr des Tätigkeitsbeginns (kein Vorjahr) | 25.000 € | Wie oben: ab dem überschreitenden Umsatz regelbesteuert | UStAE 19.1 Abs. 3 Satz 2 |
| Verzicht erklärt (Option zur Regelbesteuerung) | — | Bindung an die Regelbesteuerung für mindestens fünf Kalenderjahre | § 19 Abs. 3 UStG |
Seit der Neufassung sind Kleinunternehmer-Umsätze übrigens ausdrücklich steuerbefreit — früher wurde die Steuer lediglich „nicht erhoben“. Das ist mehr als Wortklauberei: Weil deine Leistungen jetzt steuerfrei sind, gehört auf jede Rechnung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, und du bist von den Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das Finanzamt kann eine Steuererklärung trotzdem gesondert anfordern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
Woraus sich der „Gesamtumsatz“ zusammensetzt
Hier liegt die eigentliche Stolperfalle. Die beiden Grenzen sind leicht zu merken — aber die Zahl, die du mit ihnen vergleichst, ist nicht einfach die Summe deiner Rechnungen. § 19 Abs. 2 UStG definiert den Gesamtumsatz als die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze.
„Nach vereinnahmten Entgelten“ heißt: Es zählt der Geldeingang, nicht das Rechnungsdatum und nicht der Leistungszeitpunkt. Wer im Dezember eine große Rechnung schreibt, die erst im Januar bezahlt wird, verschiebt diesen Umsatz damit in das neue Jahr. Anzahlungen zählen umgekehrt schon im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung mit, auch wenn die Leistung erst später erbracht wird (UStAE 19.2 Abs. 1).
| Zählt in den Gesamtumsatz | Zählt nicht mit |
|---|---|
| Alle im Inland steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, im Zeitpunkt der Vereinnahmung | Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens — ob verkauft oder privat entnommen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG) |
| Erhaltene Anzahlungen, sobald das Geld da ist | Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG sowie § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) |
| Unentgeltliche Wertabgaben, soweit sie steuerbar sind (UStAE 19.1 Abs. 1 Satz 1) | Weitere steuerfreie Umsätze, wenn sie Hilfsumsätze sind — also nicht den eigentlichen Gegenstand deines Unternehmens bilden (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) |
| Umsätze, für die dein Kunde als Leistungsempfänger die Steuer schuldet (UStAE 19.2 Abs. 2 Satz 1) | Leistungen, für die du selbst als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldest (UStAE 19.2 Abs. 2 Satz 2) |
Was passiert, wenn die 100.000 € im laufenden Jahr fallen
Diese Mechanik steht nicht im Wortlaut des Absatzes 1 — er sagt nur, dass der Umsatz steuerfrei ist, „wenn“ die Grenze nicht überschritten wird. Wie das im Zeitablauf zu lesen ist, hat die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass festgelegt. Abschnitt 19.1 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE formuliert es unmissverständlich: Die Umsätze sind steuerfrei, „solange die Grenze von 100.000 € nicht überschritten wird. Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.“
Entscheidend ist das Wort bereits. Der überschreitende Umsatz wird nicht aufgeteilt in einen steuerfreien Teil bis zur Grenze und einen steuerpflichtigen Rest — er unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. Der Erlass rechnet das an einem eigenen Beispiel vor, das wir hier mit den Steuerbeträgen ergänzen:
| Schritt | Betrag | Behandlung |
|---|---|---|
| Gesamtumsatz im Vorjahr | 20.000 € | unter 25.000 € — Kleinunternehmer im laufenden Jahr möglich |
| Gesamtumsatz im laufenden Jahr bisher | 80.000 € | steuerfrei nach § 19 Abs. 1 UStG |
| Neuer Auftrag, sofort bezahlt | 40.000 € | überschreitet die 100.000-€-Grenze |
| Regelbesteuert ist davon | 40.000 € | nicht nur die 20.000 € über der Grenze |
Ab diesem Zeitpunkt gelten für dich die allgemeinen Erklärungspflichten (UStAE 19.1 Abs. 7 Satz 3): Voranmeldungen, Umsatzsteuer auf den Rechnungen, dafür aber auch der Vorsteuerabzug für alles, was du ab jetzt einkaufst. Der Statuswechsel passiert mitten im Jahr und ohne Bescheid — er hängt an einer Zahlung, nicht an einer Entscheidung des Finanzamts.
Der zweite, leisere Fall betrifft die Vorjahresgrenze. Hast du im Vorjahr die 25.000 € überschritten, sind deine Umsätze im gesamten laufenden Jahr steuerpflichtig — auch dann, wenn du in diesem Jahr wieder deutlich darunter liegst (UStAE 19.1 Abs. 2 Satz 2 unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 18.10.2007, V B 164/06). Ein einzelnes starkes Jahr wirkt also zwangsläufig ins nächste hinein. Zurück in die Kleinunternehmerregelung geht es erst im übernächsten Jahr, wenn das dann maßgebliche Vorjahr wieder unter 25.000 € liegt.
Der Verzicht: freiwillig in die Regelbesteuerung
Du musst die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen. § 19 Abs. 3 UStG erlaubt dir, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass du auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtest. Vier Punkte dazu, die regelmäßig überrascht zur Kenntnis genommen werden:
- Frist: Die Erklärung ist möglich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Für das Jahr 2026 hast du also bis Ende Februar 2028 Zeit — der Verzicht wirkt dann rückwirkend ab Beginn des Jahres 2026.
- Form: Es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Berechnest du in einer Voranmeldung oder in der Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften, liegt darin nach UStAE 19.3 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich bereits ein Verzicht. Ein Klick in der Steuersoftware kann damit fünf Jahre binden.
- Bindung: Der Verzicht ist unwiderruflich und bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). Die Frist läuft ab Beginn des ersten Kalenderjahres, für das die Erklärung gilt.
- Rückweg: Nach Ablauf der fünf Jahre gilt der Verzicht ohne erneute Erklärung weiter, und es beginnt keine neue Fünfjahresfrist (UStAE 19.3 Abs. 4 unter Verweis auf BFH, XI R 34/19). Widerrufen kannst du ihn nur mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres — rückwirkend geht es nicht.
Die ehrliche Abwägung: günstig ist nicht dasselbe wie einfach
Die Kleinunternehmerregelung wirkt auf den ersten Blick wie ein reines Geschenk: keine Umsatzsteuer, keine Voranmeldung, weniger Buchhaltung. Der Preis dafür ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Alles, was du einkaufst, kostet dich brutto — genau wie eine Privatperson. Wie viel das ausmacht, entscheidet sich an zwei Fragen: Wie hoch sind deine Ausgaben, und wer sind deine Kunden?
Beispiel: Gründerin mit Anfangsinvestitionen und Geschäftskunden
Eine Designerin startet, richtet ein Arbeitszimmer ein und kauft Technik für 12.000 € netto. Ihr Umsatz im ersten Jahr liegt bei 22.000 €, ihre Kunden sind ausschließlich Agenturen und Unternehmen.
| Position | Als Kleinunternehmer | Mit Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Preis für den Geschäftskunden | 22.000 € | 22.000 € netto |
| Belastung des Kunden nach seinem Vorsteuerabzug | 22.000 € | 22.000 € |
| Einkäufe | 14.280 € brutto | 12.000 € netto |
| Vorsteuer aus den Einkäufen | 0 € | 2.280 € zurück |
| Ergebnis vor Steuern | 7.720 € | 10.000 € |
Der Unterschied von 2.280 € ist exakt die Vorsteuer, die der Kleinunternehmerin verloren geht. Ihr Kunde merkt vom Wechsel nichts: Er zahlt zwar 26.180 € brutto statt 22.000 €, holt sich die 4.180 € aber als Vorsteuer zurück. In dieser Konstellation ist die Regelbesteuerung schlicht die bessere Wahl — der einzige Nachteil ist der Aufwand für Voranmeldungen.
Beispiel: Coach mit Privatkunden und kaum Ausgaben
Ein Coach macht 22.000 € Umsatz mit Privatpersonen und hat 2.000 € netto Ausgaben. Als Kleinunternehmer verlangt er 22.000 € und behält nach 2.380 € Bruttoausgaben 19.620 €. Mit Regelbesteuerung müsste er entweder 26.180 € brutto verlangen — was für Privatkunden schlicht eine Preiserhöhung um 19 % ist — oder beim Bruttopreis von 22.000 € bleiben und nur noch 18.487 € netto behalten, denen 380 € Vorsteuererstattung gegenüberstehen. Hier ist die Kleinunternehmerregelung eindeutig im Vorteil.
| Kleinunternehmerregelung passt eher, wenn … | Regelbesteuerung passt eher, wenn … |
|---|---|
| deine Kunden überwiegend Privatpersonen sind — für sie ist dein Preis der Endpreis | deine Kunden überwiegend Unternehmen sind, die die Umsatzsteuer selbst abziehen |
| du wenig einkaufst und im Wesentlichen deine Arbeitszeit verkaufst | du hohe Anfangs- oder laufende Investitionen hast: Technik, Fahrzeug, Waren, Material |
| du nebenberuflich oder in kleinem Rahmen arbeitest und den Verwaltungsaufwand klein halten willst | du absehbar über die Grenzen wächst — dann ersparst du dir den Wechsel mitten im Jahr |
| du unregelmäßig arbeitest und Voranmeldungen als echte Belastung empfindest | du im Ausland einkaufst oder verkaufst und ohnehin Meldungen abgeben musst |
Weil der Verzicht fünf Jahre bindet, ist diese Abwägung keine Formalie. Wer im ersten Jahr groß investiert, danach aber jahrelang Privatkunden bedient, kann sich mit dem einmaligen Vorsteuervorteil einen langfristigen Preisnachteil einhandeln. Rechne beide Varianten über den vollen Bindungszeitraum durch — oder lass es einmal durchrechnen.
Was dieser Rechner nicht kann
Der Rechner prüft zwei Zahlen gegen zwei Grenzen. Er beantwortet damit die Frage, ob du die Regelung nutzen darfst — nicht, ob sie für dich sinnvoll ist, und schon gar nicht, ob deine Zahlen richtig ermittelt sind. Konkret liegt außerhalb seiner Reichweite:
- Die Zusammensetzung deines Gesamtumsatzes. Er rechnet mit dem Betrag, den du eingibst. Ob du Anlagevermögen korrekt herausgerechnet, steuerfreie Umsätze abgezogen und auf Zahlungseingänge statt Rechnungsdaten abgestellt hast, kann er nicht wissen.
- Fälle, in denen du trotz Kleinunternehmerstatus Umsatzsteuer schuldest. Die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG lässt mehrere Tatbestände unberührt (UStAE 19.1 Abs. 1 Sätze 2 und 3): den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, die Steuerschuld als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG — etwa beim Kauf von Software oder Werbeleistungen im Ausland — und die Steuer aus unrichtigem Ausweis nach § 14c UStG.
- Die Einkommensteuer. Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Gewinn, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vorauszahlungen laufen davon völlig unabhängig.
- Deine Prognose. Das laufende Jahr gibst du als Schätzung ein. Weicht sie ab, weicht auch das Ergebnis ab — und der Statuswechsel richtet sich nach dem tatsächlichen Umsatz, nicht nach deiner Erwartung.
Nebenbei selbstständig neben dem Job? Dann ist der Nebenberuflich-selbstständig-Check die zweite Prüfung, die du brauchst — er behandelt die Krankenkassen-Einstufung und die einkommensteuerlichen Grenzen für Nebeneinkünfte.
§19 im Detail: die 25.000-€- und 100.000-€-Grenzen 2026, die echten Vor- und Nachteile und wie der Wechsel zur Regelbesteuerung abläuft: Kleinunternehmerregelung §19 UStG erklärt →
Häufige Fragen
Sind die 25.000 € und 100.000 € brutto oder netto?
Netto. Das ist eine Änderung gegenüber den früheren Grenzen von 22.000 € und 50.000 €, die Bruttobeträge waren. Für Kleinunternehmer selbst macht das rechnerisch kaum einen Unterschied, weil sie ohnehin keine Umsatzsteuer ausweisen — relevant wird es beim Wechsel aus der Regelbesteuerung, wo alte Bruttoumsätze umzurechnen sind.
Was passiert genau, wenn ich die 100.000 € mitten im Jahr überschreite?
Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist in voller Höhe regelbesteuert — er wird nicht in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt (Abschnitt 19.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Erklärungspflichten, du weist Umsatzsteuer aus und darfst im Gegenzug Vorsteuer ziehen. Ob du die Steuer beim Kunden nachfordern kannst, richtet sich nach eurer Preisvereinbarung.
Welche Grenze gilt im Jahr der Gründung?
Die 25.000 €, nicht die 100.000 €. Nach Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die Grenze von 25.000 € maßgebend; abgestellt wird dabei allein auf den tatsächlichen Umsatz des laufenden Jahres, es wird also nicht auf einen fiktiven Jahresumsatz hochgerechnet. Wer im ersten Jahr darüber kommt, verliert den Status ab dem überschreitenden Umsatz.
Zählt der Verkauf meines Firmenwagens in den Gesamtumsatz?
Nein. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Das gilt sowohl für den Verkauf als auch für die Entnahme ins Privatvermögen. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, richtet sich nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen.
Zählt eine Dezember-Rechnung, die erst im Januar bezahlt wird?
Sie zählt in das Jahr, in dem das Geld eingeht. Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG), maßgeblich ist also der Zahlungseingang und nicht das Rechnungsdatum. Umgekehrt zählen erhaltene Anzahlungen bereits im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung mit, auch wenn die Leistung erst später erbracht wird.
Wie lange bin ich an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden?
Mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG), gerechnet ab Beginn des ersten Kalenderjahres, für das die Erklärung gilt. Die Erklärung selbst ist unwiderruflich. Nach Ablauf der fünf Jahre wirkt sie ohne erneute Erklärung weiter; widerrufen kannst du sie nur mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres, nicht rückwirkend.
Muss ich als Kleinunternehmer nie Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen?
Doch, in mehreren Fällen. Die Steuerbefreiung lässt unberührt: den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr von Gegenständen, die Steuerschuld als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG — etwa beim Bezug von Software, Werbeleistungen oder Beratung aus dem Ausland — sowie die Steuer aus unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c UStG. Wer als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer auf eine Rechnung schreibt, schuldet den ausgewiesenen Betrag.
Werden meine Umsatzzahlen gespeichert?
Nein. Die Prüfung läuft vollständig im Browser auf deinem Gerät. Es wird kein Betrag an einen Server geschickt und nichts gespeichert; der Rechner ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar.
Passend dazu
- Kleinunternehmerregelung § 19 UStG erklärt — was auf die Rechnung gehört und wie der Wechsel abläuft.
- Umsatzsteuer-Rechner (19 % / 7 %) — was ein Wechsel in die Regelbesteuerung für deine Preise bedeutet.
- Nebenberuflich-selbstständig-Check — Krankenkassen-Einstufung und Steuergrenzen für den Nebenerwerb.
- Rechnung schreiben: Pflichtangaben nach § 14 UStG — inklusive des Hinweises auf die Steuerbefreiung.
- E-Rechnung: was ab wann gilt — die Empfangspflicht trifft auch Kleinunternehmer.