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Umsatzsteuer-Rechner (19 % / 7 %)

Rechne Netto in Brutto um oder ziehe die Umsatzsteuer aus einem Bruttobetrag heraus – für Angebote, Rechnungen und die Voranmeldung. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Rechtsstand: August 2026 · Steuersätze nach § 12 UStG

Netto
USt-Betrag
Brutto
Bist du Kleinunternehmer nach § 19 UStG? Dann ist dieser Rechner für deine eigenen Rechnungen nicht zuständig. Du weist keine Umsatzsteuer aus und darfst im Gegenzug keine Vorsteuer abziehen — dein Netto- und dein Bruttobetrag sind schlicht identisch. Die Grenzen dafür liegen seit 2025 bei 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG). Ob du darunter liegst, prüft der Kleinunternehmer-Rechner. Wichtig bleibt der Rechner hier trotzdem für dich: um fremde Rechnungen nachzurechnen und um zu sehen, was ein Wechsel in die Regelbesteuerung für deine Preise bedeuten würde.
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Rechnungen mit korrekter USt in Sekunden

Der §14-konforme Rechnungs-Generator weist Netto, Umsatzsteuer und Brutto automatisch korrekt aus (oder den §19-Kleinunternehmer-Hinweis) – als Excel/LibreOffice/Numbers, einmal zahlen.

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So rechnet dieser Rechner

Die Umsatzsteuer wird immer auf den Nettobetrag aufgeschlagen — nie auf einen Betrag, in dem schon Steuer steckt. Daraus ergeben sich die beiden Formeln, die der Rechner oben in beide Richtungen anwendet:

Brutto = Netto × (1 + Steuersatz)
Netto = Brutto ÷ (1 + Steuersatz)

Bei 19 % multiplizierst du also mit 1,19 beziehungsweise teilst durch 1,19; bei 7 % mit 1,07 beziehungsweise durch 1,07. Der Steuerbetrag ist in beiden Richtungen die Differenz zwischen Brutto und Netto. Der häufigste Fehler beim Herausrechnen ist, stattdessen 19 % vom Bruttobetrag abzuziehen — das ergibt einen zu niedrigen Nettowert. Aus 1.190 € brutto werden korrekt 1.000 € netto, nicht 963,90 €.

Beide Steuersätze stehen in § 12 UStG: Absatz 1 legt den Regelsteuersatz von 19 % fest, Absatz 2 senkt ihn für eine abschließend aufgezählte Liste von Umsätzen auf 7 %. Es gibt keinen dritten Satz zur freien Wahl: Entweder eine Leistung steht in dieser Liste, oder es bleibt bei 19 %.

Was mit 7 % besteuert wird — und was nicht

Für Selbstständige entscheidet sich die Frage meist an zwei Stellen: an der Anlage 2 zum UStG (die Warenliste, auf die § 12 Abs. 2 Nr. 1 verweist) und an § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c — der Nummer, die für kreative Berufe zählt.

7 % (ermäßigt)Rechtsgrundlage
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz — der Fall für Texterinnen, Fotografen, Illustratorinnen, Journalisten, Musiker§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG
Bücher, Broschüren, Zeitungen und andere periodische Druckschriften; Lebensmittel wie Fleisch, Milch, Gemüse, Obst, Getreide; Kunstgegenstände§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2
Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG
Kurzfristige Beherbergung (Hotel, Ferienwohnung) und kurzfristige Vermietung von Campingflächen§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen — seit 1. Januar 2026, ausgenommen die Abgabe von Getränken§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

Nicht ermäßigt und damit bei 19 % bleibt praktisch alles, was den Alltag freier Dienstleister ausmacht: Beratung und Coaching, Programmierung, Webdesign als Werkleistung, Marketing und Social Media, Buchhaltungs- und Büroleistungen, Handwerk, Vermietung von Technik. Ebenfalls bei 19 % bleiben Getränke — auch dann, wenn sie im Restaurant zusammen mit dem ermäßigten Essen serviert werden. Auf einer Gastronomie-Rechnung stehen seit 2026 deshalb regelmäßig zwei Steuersätze nebeneinander.

Der Klassiker unter den Zweifelsfällen: Ein Grafiker gestaltet ein Logo und überträgt die Nutzungsrechte. Gilt jetzt 7 % wegen der Rechteübertragung oder 19 % für die Gestaltungsarbeit? Der ermäßigte Satz greift nur, wenn die Rechteeinräumung den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Leistung bildet — nicht automatisch, sobald in einem Vertrag irgendwo Nutzungsrechte auftauchen. Diese Abgrenzung entscheidet sich am Einzelfall und gehört vor der ersten Rechnung zum Steuerberater, nicht in ein Forum. Wer falsch liegt, zahlt nach (§ 14c UStG).

Enthält eine Rechnung beides — etwa ein Honorar zu 19 % und eine gesondert vergütete Rechteübertragung zu 7 % —, müssen die Positionen getrennt ausgewiesen und die Steuerbeträge je Satz einzeln aufgeführt werden. Wie eine Rechnung sonst aussehen muss, steht in unserem Ratgeber zu den Pflichtangaben nach § 14 UStG.

Netto, brutto, Vorsteuer — was wann gilt

Der Rechner beantwortet eine Frage: Wie viel Steuer steckt in einem Betrag? Die zweite, wichtigere Frage beantwortet er nicht — nämlich wie viel Geld davon am Ende wirklich das Finanzamt bekommt. Denn du kommst mit der Umsatzsteuer aus drei Richtungen in Berührung, und die dürfen nicht durcheinandergeraten.

1. Was du auf deiner Rechnung ausweist

Auf deinen Ausgangsrechnungen schlägst du auf dein Honorar den passenden Steuersatz auf und weist den Steuerbetrag gesondert aus. Dieses Geld gehört dir zu keinem Zeitpunkt — du ziehst es für den Staat ein und gibst es weiter. Wirtschaftlich relevant für deine Kalkulation ist deshalb immer der Nettobetrag. Wer bei Geschäftskunden über Preise spricht, spricht netto; bei Privatkunden erwartet die Gegenseite den Bruttopreis, weil sie die Steuer nicht zurückbekommt.

2. Was du als Vorsteuer abziehen darfst

Umgekehrt zahlst du auf deine eigenen Einkäufe ebenfalls Umsatzsteuer — als Unternehmer darfst du sie dir aber zurückholen. Das ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Er ist an Bedingungen geknüpft, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden:

3. Was ans Finanzamt geht

Abgeführt wird nur die Differenz. Ein Beispiel für einen einzelnen Monat, alle Beträge netto zuzüglich Steuer:

VorgangNettoSatzSteuer
Ausgangsrechnungen — Projekt A4.000,00 €19 %760,00 €
Ausgangsrechnungen — Projekt B1.500,00 €19 %285,00 €
Vereinnahmte Umsatzsteuer5.500,00 €1.045,00 €
Eingangsrechnungen — Notebook1.200,00 €19 %228,00 €
Eingangsrechnungen — Coworking-Platz250,00 €19 %47,50 €
Eingangsrechnungen — Software-Abo60,00 €19 %11,40 €
Eingangsrechnungen — Fachbuch40,00 €7 %2,80 €
Abziehbare Vorsteuer1.550,00 €289,70 €
An das Finanzamt (Zahllast)755,30 €

Auf dem Konto eingegangen sind in diesem Monat 6.545 €. Davon gehören dir 5.500 €; die restlichen 1.045 € waren nie dein Geld. 289,70 € davon behältst du, weil du sie beim Einkauf selbst schon gezahlt hast, 755,30 € überweist du weiter. Genau hier entsteht das teuerste Missverständnis der Selbstständigkeit: Wer den Bruttoeingang für Umsatz hält, gibt Geld aus, das dem Finanzamt gehört.

Der zweite Effekt fällt weniger auf, ist aber bares Geld: Das Notebook hat dich nicht 1.428 € gekostet, sondern 1.200 €. Für regelbesteuerte Unternehmen sind Anschaffungen netto zu betrachten — für Kleinunternehmer und Privatpersonen dagegen brutto, weil ihnen der Vorsteuerabzug fehlt.

Vertiefung im Ratgeber

Wann die Umsatzsteuer ans Finanzamt geht: Voranmeldung, Abgabe-Rhythmus, Fristen und Dauerfristverlängerung Schritt für Schritt: Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt →

Vier Fälle, in denen 19 % einfach aufschlagen falsch wäre

Der Rechner oben unterstellt einen Inlandsumsatz an einen normalen Kunden. Sobald eine Ländergrenze, eine besondere Branche oder ein Fehler auf einer alten Rechnung ins Spiel kommt, gelten andere Regeln. Diese vier Fälle treffen Selbstständige am häufigsten.

Geschäftskunden im EU-Ausland: Reverse Charge

Erbringst du eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt — nicht bei dir (§ 3a Abs. 2 UStG). Der Umsatz ist damit in Deutschland nicht steuerbar: Du stellst ohne Umsatzsteuer in Rechnung, und der Kunde versteuert die Leistung in seinem Land selbst. Das ist das Reverse-Charge-Verfahren, das in Deutschland § 13b UStG regelt. Daran hängen drei formale Pflichten, die gern vergessen werden:

Der umgekehrte Fall betrifft fast jeden: Kaufst du bei einem ausländischen Anbieter ein — Software-Abos und Werbeanzeigen sind die typischen Kandidaten —, schuldest du die deutsche Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Bist du voll vorsteuerabzugsberechtigt, meldest du sie an und ziehst sie in derselben Meldung wieder ab. Unter dem Strich null — aber gemeldet werden muss es trotzdem.

Privatkunden im Ausland: Leistungsort und die 10.000-€-Schwelle

Bei Nichtunternehmern gilt als Grundregel dein eigener Unternehmenssitz (§ 3a Abs. 1 UStG) — du rechnest also mit deutscher Umsatzsteuer ab. Eine wichtige Ausnahme betrifft alle, die digitale Produkte verkaufen: Für Telekommunikations-, Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland verlagert sich der Leistungsort an den Wohnsitz des Kunden (§ 3a Abs. 5 UStG). Solange die entsprechenden Umsätze EU-weit zusammen 10.000 € im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten, darfst du bei der deutschen Besteuerung bleiben (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Darüber wird es im jeweiligen Empfängerland steuerpflichtig — abgewickelt wird das üblicherweise über das One-Stop-Shop-Verfahren.

Steuerfreie Leistungen nach § 4 UStG

Manche Tätigkeiten sind von der Umsatzsteuer befreit — unabhängig von jeder Umsatzgrenze. Für Selbstständige relevant sind vor allem Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 UStG), unter bestimmten Voraussetzungen Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (Nr. 21), die Tätigkeit als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Bausparkassenvertreter (Nr. 11) sowie die Gewährung und Vermittlung von Krediten (Nr. 8).

Steuerfrei ist nicht automatisch besser. Wer steuerfreie Umsätze erbringt, weist keine Umsatzsteuer aus — verliert dafür aber den Vorsteuerabzug für alles, was er dafür einkauft (§ 15 Abs. 2 UStG). Bei hohen Anschaffungen kann das teurer sein als der Vorteil beim Kunden. Ob deine konkrete Tätigkeit unter eine dieser Nummern fällt, ist eine Auslegungsfrage mit viel Rechtsprechung — das gehört geprüft, bevor die erste Rechnung rausgeht.

Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG)

Umsatzsteuer, die einmal auf einer Rechnung steht, schuldest du dem Finanzamt — auch wenn sie dort gar nicht hingehörte. Weist du zu viel aus, etwa 19 % statt der ermäßigten 7 %, schuldest du den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Weist du als Kleinunternehmer Steuer aus — der klassische Fall: eine Rechnung mit „zzgl. 19 % USt“ —, schuldest du sie ebenfalls. Seit 2025 fällt das unter den unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG, weil § 19 UStG die Umsätze seither ausdrücklich steuerfrei stellt: Es liegt ein Umsatz vor, auf den null Steuer geschuldet wird, und alles darüber ist ein Mehrbetrag. Absatz 2 trifft dagegen, wer überhaupt nicht zum Steuerausweis berechtigt ist, etwa ohne Unternehmereigenschaft. Eine Berichtigung ist möglich, aber nicht durch stilles Neuausstellen: Sie setzt voraus, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, also der Empfänger die Vorsteuer nicht gezogen oder zurückgezahlt hat, und braucht einen Antrag beim Finanzamt und dessen Zustimmung. Deshalb lohnt sich der Blick auf den Steuersatz vor dem Versand mehr als jede Korrektur danach.

Häufige Fragen

Wann muss ich Umsatzsteuer ausweisen?

Immer dann, wenn du als Unternehmer einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz im Inland erbringst und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällst. Ausgenommen sind steuerfreie Leistungen nach § 4 UStG sowie Leistungen, deren Ort nicht in Deutschland liegt — etwa bei Geschäftskunden im EU-Ausland. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist du grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus.

Wie rechne ich 19 % Mehrwertsteuer heraus?

Bruttobetrag durch 1,19 teilen = Nettobetrag. Die Differenz zum Brutto ist die Umsatzsteuer. Bei 7 % teilst du durch 1,07. Nicht korrekt ist es, 19 % vom Bruttobetrag abzuziehen — das ergibt ein zu niedriges Netto.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?

Umgangssprachlich dasselbe. „Mehrwertsteuer“ ist der Alltagsbegriff, „Umsatzsteuer“ der offizielle Begriff aus dem Umsatzsteuergesetz. Auf Rechnungen ist beides üblich; das Gesetz selbst kennt nur die Umsatzsteuer.

Gilt für meine Leistung 7 % oder 19 %?

Der Regelsatz von 19 % gilt immer, solange die Leistung nicht in der abschließenden Liste des § 12 Abs. 2 UStG steht. Für freie Berufe ist vor allem § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG relevant: Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Rechte wird mit 7 % besteuert. Reine Dienst- und Werkleistungen wie Beratung, Programmierung oder Marketing bleiben bei 19 %.

Kann ich die Vorsteuer aus einer Bewirtungsrechnung ziehen?

Ja, in voller Höhe. Ertragsteuerlich sind Bewirtungskosten zwar nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG), umsatzsteuerlich gilt diese Kürzung aber ausdrücklich nicht: § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt Bewirtungsaufwendungen vom Vorsteuer-Abzugsverbot aus, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind. Voraussetzung bleibt eine ordnungsgemäße Rechnung und ein betrieblicher Anlass.

Was passiert, wenn ich zu Unrecht Umsatzsteuer ausweise?

Du schuldest sie dem Finanzamt. Bei zu hohem Ausweis schuldest du den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG) — und seit 2025 fällt auch der Kleinunternehmer, der versehentlich Umsatzsteuer ausweist, unter diesen Absatz, weil § 19 UStG die Umsätze inzwischen steuerfrei stellt statt die Steuer nur nicht zu erheben. Absatz 2 betrifft, wer überhaupt nicht zum Steuerausweis berechtigt ist. Eine Berichtigung setzt voraus, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, und erfordert die Zustimmung des Finanzamts.

Muss ich einem Geschäftskunden im EU-Ausland Umsatzsteuer berechnen?

In der Regel nicht. Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen liegt der Leistungsort beim Empfänger (§ 3a Abs. 2 UStG); die Steuer schuldet der Kunde in seinem Land. Die Rechnung braucht dann beide USt-IdNr. und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 1 UStG), und der Umsatz gehört in die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG.

Werden meine Beträge irgendwo gespeichert?

Nein. Die Umrechnung läuft vollständig im Browser auf deinem Gerät — es wird kein Betrag an einen Server geschickt und nichts gespeichert. Der Rechner ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar; du kannst ihn auch für Kundenzahlen verwenden, ohne dass sie unser System berühren.

Hinweis: Diese Seite liefert allgemeine Informationen zum Stand August 2026 und ist keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Steuersätze, Grenzen und Zuordnungen können sich ändern; maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Die Beurteilung deines Einzelfalls — insbesondere die Frage, welcher Steuersatz für deine konkrete Leistung gilt — gehört zu einem Steuerberater oder deinem Finanzamt.

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