Angebots-Generator
Erstelle in 2 Minuten ein professionelles Angebot oder einen Kostenvoranschlag – als Freelancer, Solo-Selbstständige/r oder Kleinunternehmer. Links ausfüllen, rechts siehst du das fertige Dokument, dann als PDF herunterladen. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Angebote, Rechnungen & Buchhaltung an einem Ort
Der Rechnungs- & EÜR-Manager als Excel/Numbers nummeriert automatisch fortlaufend, verwaltet Kunden & offene Posten und rechnet deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gleich mit. Einmal zahlen, für immer nutzen.
Zum Komplettpaket →Kurz gesagt
Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags – und du bist daran gebunden (§ 145 BGB). Nimmt der Kunde innerhalb der Frist an, steht der Vertrag zu genau diesen Konditionen; eine Unterschrift von dir braucht es dafür nicht mehr. Zwei Felder entscheiden deshalb über alles andere: die Leistungsbeschreibung (sie legt fest, was du schuldest) und die Gültigkeitsdauer (sie legt fest, wie lange). Willst du dich noch nicht festlegen, schließt der Zusatz freibleibend die Bindung aus – das erlaubt § 145 BGB ausdrücklich.
Wie lange bist du an dein Angebot gebunden?
§ 145 BGB ist ein kurzer Satz mit großer Wirkung: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“ Ein verschicktes Angebot ist damit kein unverbindlicher Vorschlag, sondern eine Erklärung, an der du festgehalten wirst. Wie lange, richtet sich danach, ob du selbst eine Frist gesetzt hast:
| Fall | Wie lange die Bindung läuft |
|---|---|
| Du hast eine Frist genannt („gültig bis 31.08.“) | Die Annahme ist nur innerhalb dieser Frist möglich (§ 148 BGB). Danach erlischt das Angebot. |
| Du hast keine Frist genannt | Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem du „den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten“ darfst (§ 147 Abs. 2 BGB) – ein dehnbarer Maßstab, der von Branche und Umfang abhängt. |
| Angebot im Gespräch oder am Telefon | Es kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Wer später zusagt, gibt rechtlich ein neues Angebot ab. |
| Der Kunde lehnt ab | Das Angebot erlischt sofort (§ 146 BGB) – auch wenn die Frist noch läuft. Ein späteres Ja ist dann ein neuer Antrag. |
Praktisch heißt das: Ein konkretes Datum im Feld „Gültig bis“ ist kein Schmuck, sondern deine Preissicherheit. Ohne Datum kann dir ein Kunde acht Wochen später mit deinen alten Stundensätzen kommen und sich auf § 147 Abs. 2 BGB berufen – und ob die Frist da schon abgelaufen war, entscheidet im Zweifel ein Gericht, nicht dein Bauchgefühl. Der Generator setzt deshalb automatisch ein Datum 14 Tage in der Zukunft; du kannst es jederzeit ändern.
Was „freibleibend“ wirklich bewirkt
Der Zusatz freibleibend (gleichbedeutend: „ohne Obligo“, „unverbindlich“) nutzt die Ausnahme in § 145 BGB und schließt die Bindung aus. Die Folge ist aber nicht, dass „irgendwie alles offen“ bleibt, sondern eine saubere Rollenumkehr:
- Dein freibleibendes Angebot ist kein Antrag, sondern lediglich eine Einladung an den Kunden, seinerseits einen Antrag zu stellen.
- Sagt der Kunde zu, ist er derjenige, der den Antrag abgibt – der Vertrag kommt erst zustande, wenn du annimmst.
- Diese Annahme erklärst du üblicherweise mit einer Auftragsbestätigung. Beim freibleibenden Angebot ist sie damit kein Nice-to-have, sondern der Moment, in dem der Vertrag entsteht.
Setze „freibleibend“ deshalb bewusst ein: bei schwankenden Materialpreisen, knappen Kapazitäten oder wenn du dir die Auswahl des Kunden vorbehalten willst. Bei einem durchkalkulierten Festpreisangebot wirkt es dagegen unentschlossen – und du verschenkst die Verbindlichkeit, die ein Angebot für den Kunden erst zu einer Entscheidungsgrundlage macht.
Wann aus dem Angebot ein Vertrag wird
Es braucht keinen unterschriebenen Vertrag und kein Siegel: Angebot plus Annahme ergeben den Vertrag. Ein „Ja, machen wir so“ per E-Mail genügt, solange es sich auf dein Angebot unverändert bezieht. Genau da liegt die häufigste Falle – denn eine Zusage mit Änderungen („passt, aber bitte zwei Wochen früher“) ist rechtlich keine Annahme, sondern eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Ball liegt dann wieder bei dir. Was daraus folgt und wie du es dokumentierst, steht ausführlich auf der Seite zur Auftragsbestätigung.
Deshalb ist die Leistungsbeschreibung das wichtigste Feld des ganzen Formulars: Was dort steht, schuldest du – nicht das, was in Telefonaten mitschwang. „Website erstellen“ ist eine Einladung zum Streit; „Fünf Unterseiten auf Basis eines gestellten Designs, ein Kontaktformular, eine Korrekturschleife“ ist eine Leistungsgrenze. Alles, was du dort nicht aufführst, ist später Zusatzaufwand, den du gesondert anbieten kannst.
Angebot oder Kostenvoranschlag – was ist der Unterschied?
Beide listen deine Leistungen mit Preisen auf, bevor der Auftrag startet. Der Unterschied liegt in der Verbindlichkeit:
- Angebot: ein bindender Antrag im Sinne von § 145 BGB. Nimmt der Kunde innerhalb der Gültigkeit an, kommt der Vertrag zu diesen Konditionen zustande.
- Kostenvoranschlag: eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten, für deren Richtigkeit du keine Gewähr übernimmst. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, musst du den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigt er daraufhin den Vertrag, bekommst du nur den Teil vergütet, den § 649 Abs. 1 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB vorsieht – also nicht die volle vereinbarte Summe.
Ab wann eine Überschreitung „wesentlich“ ist, beziffert das Gesetz nicht. Kursierende Prozentwerte sind Faustregeln aus der Beratungspraxis, keine gesetzliche Grenze. Praktisch schützt dich nur eines: den Kunden zu informieren, sobald du merkst, dass es teurer wird – und nicht erst mit der Schlussrechnung.
Was auf ein Angebot gehört
Anders als bei der Rechnung gibt es für das Angebot keinen gesetzlichen Pflichtkatalog. Eine Rechnung muss die zehn Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG tragen – ein Angebot muss das nicht. Pflicht wird nur die Preisangabe, sobald du dich an Verbraucher wendest (dazu gleich unten). Alles Übrige ist keine Formalie, sondern Selbstschutz: Jede Zeile, die fehlt, ist ein Punkt, über den man später streiten kann.
| Angabe | Wozu sie dient |
|---|---|
| Name und Anschrift beider Seiten | Legt fest, wer Vertragspartner wird – bei Firmen die genaue Rechtsform, nicht nur der Markenname. |
| Angebotsnummer und Datum | Macht das Dokument eindeutig zitierbar. Die Auftragsbestätigung und später die Rechnung nehmen darauf Bezug. |
| Betreff | Ordnet das Angebot beim Kunden sofort dem richtigen Projekt zu – wichtig, wenn mehrere Angebote parallel laufen. |
| Leistungen als Einzelpositionen | Bestimmt den geschuldeten Umfang. Menge, Einheit und Einzelpreis machen Nachträge nachvollziehbar. |
| Netto, Steuersatz, Gesamtsumme – oder § 19-Hinweis | Verhindert den Streit „war das brutto oder netto?“ nach der ersten Rechnung. |
| Gültigkeitsdauer | Begrenzt deine Bindung nach § 148 BGB und verhindert, dass alte Preise wieder auftauchen. |
| Konditionen | Lieferzeit, Anzahlung, Zahlungsziel. Ein genanntes Zahlungsziel entscheidet später darüber, ab wann Verzug eintritt – siehe Mahnung schreiben. |
Umsatzsteuer im Angebot: brutto, netto und § 19 UStG
Wie du den Preis ausweist, hängt davon ab, wer vor dir sitzt:
- Angebot an Verbraucher: Du musst den Gesamtpreis angeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Als Gesamtpreis gilt nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Ein reines Nettoangebot mit dem Zusatz „zzgl. MwSt.“ ist hier der falsche Weg.
- Angebot an Unternehmen: Nettopreise sind üblich und zulässig, weil der Kunde die Vorsteuer zieht. Kennzeichne sie trotzdem klar als netto und zeige die Umsatzsteuer als eigene Zeile.
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Du weist gar keine Umsatzsteuer aus. Die Regelung greift, solange dein Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG).
Setz dafür den Haken „Kleinunternehmer § 19“ – der Generator blendet den Steuersatz aus und ergänzt den Hinweis „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Vorgeschrieben ist dieser Hinweis genau genommen für die Rechnung: § 34a UStDV verlangt dort den Vermerk, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Aufs Angebot gehört er trotzdem – sonst rechnet dein Kunde damit, dass später noch 19 Prozent obendrauf kommen, und die Zahl, die er vergleicht, ist eine andere als die, die du meinst. Alle Details zur Rechnung selbst stehen im Ratgeber Rechnung schreiben: Pflichtangaben; die Umsatzgrenzen rechnet dir der Kleinunternehmer-Rechner durch.
Was dieses Werkzeug nicht leisten kann
Der Generator formt deine Eingaben in ein sauber aufgebautes Angebotsdokument. Über den Inhalt urteilt er nicht. Konkret prüft er nicht:
- ob dein Preis auskömmlich ist – das rechnet der Stundensatz-Rechner;
- ob deine Leistungsbeschreibung präzise genug ist, um später Nachträge durchzusetzen;
- ob du die Kleinunternehmerregelung überhaupt (noch) anwenden darfst – der Haken glaubt dir ungeprüft;
- ob dein Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, und damit auch nicht, ob die Preisangabe nach der PAngV korrekt ist;
- ob branchenspezifische Vorgaben, deine AGB oder ein Rahmenvertrag zusätzliche Angaben verlangen.
Ein Generator erzeugt ein Dokument – er beurteilt nicht, ob es zu deinem Fall passt. Diesen Blick übernimmt niemand außer dir und im Zweifel deinem Anwalt oder Steuerberater.
Aus dem Angebot wird später die Rechnung — welche Pflichtangaben nach §14 UStG du kennen musst, bevor du abrechnest: Rechnung schreiben: Pflichtangaben →
Häufige Fragen
Ist der Angebots-Generator kostenlos?
Ja, vollständig kostenlos und ohne Anmeldung. Deine Eingaben verlassen deinen Browser nicht – es wird nichts an einen Server gesendet oder dort gespeichert.
Ist ein Angebot bindend?
Ja. Nach § 145 BGB ist gebunden, wer einem anderen den Abschluss eines Vertrags anträgt – es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen. Nimmt der Kunde innerhalb der Frist an, steht der Vertrag zu diesen Konditionen, ohne dass du noch einmal zustimmen musst. Mit einer Gültigkeitsfrist und dem Zusatz „freibleibend“ behältst du Spielraum. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine Schätzung ohne Gewähr für die Richtigkeit.
Wie lange gilt ein Angebot ohne Gültigkeitsdatum?
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Wie lange das ist, hängt von Branche, Umfang und Übermittlungsweg ab und lässt sich nicht pauschal in Tagen angeben – deshalb ist ein konkretes Datum im Angebot der sicherere Weg. Hat der Kunde abgelehnt, erlischt das Angebot sofort (§ 146 BGB).
Was bedeutet „freibleibend“ im Angebot?
Der Zusatz schließt die Bindung nach § 145 BGB aus. Das Angebot ist dann kein Antrag mehr, sondern eine Einladung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Sagt er zu, kommt der Vertrag erst zustande, wenn du das annimmst – typischerweise mit einer Auftragsbestätigung.
Was passiert, wenn der Kunde mein Angebot mit Änderungen annimmt?
Dann liegt rechtlich gar keine Annahme vor, sondern eine Ablehnung samt Gegenangebot – § 150 Abs. 2 BGB behandelt jede Zusage „mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen“ so. Der Ball liegt damit wieder bei dir: Der Vertrag entsteht erst, wenn du der geänderten Fassung zustimmst. Was das für die Dokumentation bedeutet, steht bei der Auftragsbestätigung.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer angeben?
Nein. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist du keine Umsatzsteuer aus. Setz den Haken „Kleinunternehmer § 19“ – der Hinweis wird automatisch ergänzt. Vorgeschrieben ist dieser Vermerk laut § 34a UStDV für die Rechnung; ins Angebot gehört er trotzdem, damit der Kunde weiß, dass der genannte Preis der Endpreis ist.
Muss ich Verbrauchern Brutto- oder Nettopreise nennen?
Gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV); dieser umfasst nach § 2 Nr. 3 PAngV ausdrücklich die Umsatzsteuer. Reine Nettoangebote sind daher der Geschäftskundschaft vorbehalten.
Wie speichere ich das Angebot als PDF?
Auf „Als PDF herunterladen“ klicken – es öffnet sich der Druckdialog deines Browsers. Dort als Ziel „Als PDF speichern“ wählen. Es wird nur das Angebot gedruckt, nicht die Eingabemaske.