StartRechner › Rechnungs-Generator

Rechnungs-Generator

Erstelle in 2 Minuten eine rechtssichere Rechnung mit allen Pflichtangaben nach §14 UStG – als Freelancer, Solo-Selbstständige/r oder Kleinunternehmer. Links ausfüllen, rechts siehst du die fertige Rechnung, dann als PDF herunterladen. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Rechtsstand: August 2026 · Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, Kleinbeträge nach § 33 UStDV, Kleinunternehmer nach § 34a UStDV

✓ §14-konform ✓ §19-Kleinunternehmer automatisch ✓ Als PDF speichern ✓ Daten bleiben im Browser
Rechnungsdaten
Deine Eingaben bleiben komplett in deinem Browser – wir sehen, senden und speichern nichts davon (auch die PDF entsteht lokal). Mehr dazu
Deine Daten (Absender)
Rechnungsempfänger (Kunde)
Rechnung
Positionen
BeschreibungMengeEinheitEinzel €
Zahlung & Bank
Vorschau wird als PDF gedruckt
Komplett-Paket Steuer & Rechnungen ohne Steuerberater-Stress — der Selbstständigen-Steuer-Kompass, 7 Komponenten für einmalig 19 € Ansehen →

Jede Rechnung von Hand? Das kostet Zeit & Nerven.

Der Rechnungs- & EÜR-Manager als Excel/Numbers nummeriert automatisch fortlaufend, verwaltet Kunden & offene Posten und rechnet deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gleich mit. Einmal zahlen, für immer nutzen.

Zum Komplettpaket →

Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG — Zeile für Zeile

Umsatzsteuerlich ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird — unabhängig davon, wie es im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ob oben „Rechnung“, „Honorarnote“ oder „Abrechnung“ steht, ist damit egal; es zählt allein der Inhalt. Und der ist in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG abschließend aufgezählt: zehn Angaben, von denen acht praktisch immer greifen und zwei nur in Sonderfällen.

Gegenüber anderen Unternehmern, gegenüber juristischen Personen ohne Unternehmereigenschaft und bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück bist du zur Rechnung sogar verpflichtet, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Gegenüber Privatkunden darfst du abrechnen, musst aber nicht — außer im genannten Grundstücksfall.

Nr.Was § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG verlangtWas das in der Praxis bedeutet
1Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des LeistungsempfängersBeide Seiten, jeweils komplett. Es genügt jede Anschrift, unter der der Beteiligte im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung erreichbar ist — auch ein Postfach, eine Großkunden- oder eine c/o-Adresse (Abschnitt 14.5 Abs. 2 UStAE).
2Die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr.Eines von beiden reicht. Hast du keine USt-IdNr., ist zwingend die Steuernummer anzugeben. Zusätze wie Name oder Nummer des Finanzamts sind nicht erforderlich (Abschnitt 14.5 Abs. 5 UStAE).
3Das AusstellungsdatumDer Tag, an dem die Rechnung entsteht — nicht der Tag der Leistung. Beide Daten stehen nebeneinander auf dem Dokument.
4Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die einmalig vergeben wirdDie am häufigsten missverstandene Angabe. Einmaligkeit ist Pflicht, eine lückenlose Reihe nicht — Details im Abschnitt weiter unten.
5Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen LeistungDie Beschreibung muss die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar erkennen lassen. „Beratung“ oder „Dienstleistung“ allein trägt das nicht.
6Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen LeistungEigenständige Angabe, auch wenn er auf das Rechnungsdatum fällt. Es genügt der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV); bei Papier- und PDF-Rechnungen reicht auch der Hinweis, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht.
7Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des EntgeltsDas Nettoentgelt, getrennt je Steuersatz. Eine vorab vereinbarte Skonto- oder Rabattregelung gehört hier hinein, sofern sie nicht schon im Entgelt steckt.
8Der anzuwendende Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag — oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis daraufBei Regelbesteuerung Satz und Betrag. Ist der Umsatz steuerfrei, tritt an die Stelle der Zahl ein Hinweis auf die Befreiung.
9In den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des LeistungsempfängersSonderfall: Werklieferungen und grundstücksbezogene Leistungen an Privatpersonen. Nur dort verlangt.
10Bei Ausstellung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift“Sonderfall: Dein Kunde rechnet ab. Dann muss dieses Wort wörtlich auf dem Beleg stehen.

Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß — und dein Kunde bekommt daraus keinen Vorsteuerabzug. Das ist kein endgültiger Schaden: Eine Rechnung darf um fehlende oder unzutreffende Angaben berichtigt werden, und diese Berichtigung ist ausdrücklich kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG). Angenehm ist die Nachbesserung trotzdem nicht — sie kostet Zeit und schiebt deine Zahlung nach hinten.

Was dieses Formular ausfüllt und was du selbst prüfen musst: Die Nummern 1 bis 8 deckt die Eingabemaske oben ab. Die beiden Sonderfälle deckt sie nicht: Für eine Gutschrift (Nr. 10) und für den Aufbewahrungshinweis bei Grundstücksleistungen an Privatpersonen (Nr. 9) ist dieses Werkzeug nicht gebaut. Eine vorab vereinbarte Entgeltminderung (Nr. 7) trägst du selbst als eigene Position oder in die Fußnote ein.

Kleinbetragsrechnung: bis 250 € gilt eine kürzere Liste

Übersteigt der Gesamtbetrag der Rechnung 250 € nicht — also der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer —, greift die Vereinfachung des § 33 UStDV. Dann sind abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur noch erforderlich:

Nicht mehr verlangt sind damit die Anschrift des Empfängers, die fortlaufende Rechnungsnummer, das Leistungsdatum und die getrennte Ausweisung von Netto und Steuer. Rechnest du in einer Kleinbetragsrechnung über Leistungen zu verschiedenen Steuersätzen ab, sind die jeweiligen Summen getrennt anzugeben (Abschnitt 14.6 Abs. 1 UStAE).

Drei Grenzen der Vereinfachung. Erstens gilt § 33 UStDV nicht bei Fernverkäufen (§ 3c UStG), innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und Umsätzen, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG) — dort brauchst du die volle Rechnung. Zweitens entscheidet der Gesamtbetrag der Rechnung, nicht der der einzelnen Position. Drittens spricht nichts dagegen, trotzdem vollständig abzurechnen: Dieser Generator erzeugt immer eine vollständige Rechnung, und mehr Angaben als nötig schaden nie.

Die fortlaufende Rechnungsnummer — mehr Freiheit, als die meisten glauben

Das Gesetz verlangt „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG). Der Zweck ist allein die Einmaligkeit — nicht eine ununterbrochene Zählung. Die Finanzverwaltung sagt das im Umsatzsteuer-Anwendungserlass deutlicher, als es das Wort „fortlaufend“ vermuten lässt:

Praktisch heißt das: Wer für mehrere Projekte, Marken oder Kunden getrennte Nummernkreise mit einem eigenen Präfix führt, handelt nicht am Rand des Erlaubten, sondern genau in dem Rahmen, den die Verwaltung ausdrücklich beschreibt. Der einzige echte Fehler ist die Doppelvergabe derselben Nummer. Eine Lücke — weil ein Entwurf verworfen wurde — ist unschädlich.

Achtung, Erlassfassung: Die Regel zu den getrennten Nummernkreisen wird in vielen Quellen als „Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE“ zitiert. In der aktuell konsolidierten Fassung des Erlasses (Stand 2. Juni 2026) steht sie in Absatz 11; Absatz 10 enthält den Satz zur nicht erforderlichen Lückenlosigkeit. Inhaltlich hat sich nichts geändert, die Absätze sind durch die Ergänzungen zur E-Rechnung verschoben worden.

Das Formular oben schlägt beim Öffnen eine Nummer im Format Jahr-001 vor. Es zählt aber nicht mit — die Reihenfolge und die Einmaligkeit verwaltest du selbst, etwa in einer Tabelle oder in deiner Buchhaltung.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG: eigene, kürzere Rechnungsregeln

Seit 2025 ist die Kleinunternehmerregelung als echte Steuerbefreiung ausgestaltet: Ein Umsatz ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ob du darunter liegst, prüft der Kleinunternehmer-Rechner.

Für die Rechnung selbst hat das eine Folge, die vielen entgeht: Kleinunternehmer schreiben nicht dieselbe Rechnung ohne Steuerzeile, sondern eine eigene, vereinfachte Rechnung nach § 34a UStDV. Verlangt sind dort nur noch sechs Angaben:

Nicht verlangt sind damit der Leistungszeitpunkt und die fortlaufende Rechnungsnummer. Für den Pflichthinweis genügt laut Abschnitt 14.7a Abs. 1 UStAE eine umgangssprachliche Formulierung, sofern sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet — der Erlass nennt als Beispiel ausdrücklich „steuerfreier Kleinunternehmer“. Setzt du oben den Haken bei „Kleinunternehmer nach §19 UStG“, blendet der Generator die Steuerzeile aus und ergänzt den § 19-Hinweis automatisch. Und noch etwas erleichtert § 34a UStDV: Eine Kleinunternehmer-Rechnung darf immer als sonstige Rechnung übermittelt werden — also weiterhin als PDF oder auf Papier.

Der teure Fehler: als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer ausweisen. Der ausgewiesene Betrag wird dann geschuldet — die Finanzverwaltung ordnet den Steuerausweis in der Rechnung eines Kleinunternehmers ausdrücklich dem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG zu (Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE). Berichtigen lässt sich das gegenüber dem Leistungsempfänger, aber es ist Arbeit, die vorher niemand einplant. Was § 14c im Einzelnen anrichtet und wie eine Berichtigung abläuft, steht ausgeschrieben beim Umsatzsteuer-Rechner.

Wie lange du eine Rechnung aufbewahren musst

Hier hat sich etwas geändert, das noch nicht überall angekommen ist. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist verkürzt: Ein Unternehmer hat ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung sowie alle erhaltenen Rechnungen acht Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Neufassung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (§ 27 Abs. 40 UStG). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG). Eine Rechnung vom März 2026 ist also bis Ende 2034 aufzubewahren.

Steuerlich hängt daran die allgemeine Vorschrift des § 147 AO, die nach Art der Unterlage unterscheidet:

UnterlageFristFundstelle
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz10 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 AO
Buchungsbelege — darunter fallen deine Ausgangs- und Eingangsrechnungen8 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 AO
Empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen6 Jahre§ 147 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO

Auch hier beginnt die Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Und sie hat eine Bremse, die man kennen sollte: Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Wer in einer laufenden Außenprüfung oder in einem offenen Einspruchsverfahren steckt, wirft also nichts weg, nur weil acht Jahre um sind.

Eine kürzere Frist gibt es für die Gegenseite: Ist der Leistungsempfänger bei einer Werklieferung oder grundstücksbezogenen Leistung kein Unternehmer oder verwendet er die Leistung privat, muss er die Rechnung nur zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Genau darauf zielt die Pflichtangabe Nr. 9 aus der Tabelle oben.

Und die E-Rechnung?

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; für das Ausstellen laufen gestaffelte Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine E-Rechnung ist dabei kein PDF, sondern ein strukturierter Datensatz (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Dieser Generator erzeugt eine PDF-Rechnung, also eine „sonstige Rechnung“ im Sinne des Gesetzes — für Privatkunden, für Kleinunternehmer und während der Übergangszeit ist das zulässig. Welche Frist wann für dich gilt, steht im Ratgeber E-Rechnungspflicht: was wann gilt; hier wiederholen wir es nicht.

Was dieses Werkzeug nicht leisten kann

Der Generator erzeugt ein Dokument. Er prüft nicht, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist. Konkret trifft er keine der folgenden Entscheidungen für dich:

Für alles, was regelmäßig und in Serie läuft — fortlaufende Nummerierung, offene Posten, Einnahmen-Überschuss-Rechnung — ist eine Tabelle oder eine Buchhaltungslösung das passendere Werkzeug als ein Formular im Browser.

Vertiefung im Ratgeber

Welche Pflichtangaben nach §14 UStG auf jede Rechnung gehören und wie du eine fortlaufende Rechnungsnummer korrekt vergibst: Rechnung schreiben: Pflichtangaben → · Rechnungsnummer vergeben →

Häufige Fragen

Ist der Rechnungs-Generator kostenlos?

Ja, vollständig kostenlos und ohne Anmeldung. Deine Eingaben verlassen deinen Browser nicht – es wird nichts an einen Server gesendet oder dort gespeichert.

Wie speichere ich die Rechnung als PDF?

Auf „Als PDF herunterladen“ klicken – es öffnet sich der Druckdialog deines Browsers. Dort als Ziel „Als PDF speichern“ wählen. Es wird nur die Rechnung gedruckt, nicht die Eingabemaske.

Der Generator schlägt „2026-001“ vor — muss ich dieses Format verwenden?

Nein. Das ist nur ein Vorschlag. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG verlangt eine fortlaufende Nummer, die einmalig vergeben wird; nach Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE sind eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen und auch Kombinationen aus Ziffern und Buchstaben zulässig, und eine lückenlose Abfolge ist nicht zwingend. Du kannst also ein eigenes Format mit Präfix wählen. Wichtig ist nur, dass keine Nummer zweimal vorkommt — und dass du selbst mitzählst, denn das Formular führt kein Rechnungsausgangsbuch.

Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. Nach § 19 Abs. 1 UStG sind deine Umsätze steuerfrei, ein Steuerausweis wäre sogar schädlich. Für die Rechnung gilt dann die kürzere Liste des § 34a UStDV: Pflicht ist unter anderem das Entgelt in einer Summe zusammen mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Setz den Haken „Kleinunternehmer §19“ – die Steuerzeile verschwindet und der Hinweis wird automatisch ergänzt.

Bis zu welchem Betrag reicht eine Kleinbetragsrechnung?

Bis einschließlich 250 € Gesamtbetrag, also brutto inklusive Umsatzsteuer (§ 33 UStDV). Dann genügen Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem Steuersatz. Empfängeranschrift, Rechnungsnummer und Leistungsdatum entfallen. Die Vereinfachung gilt nicht bei Fernverkäufen, innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reverse-Charge-Umsätzen.

Muss das Leistungsdatum auf die Rechnung, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht?

Ja. Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ist eine eigenständige Pflichtangabe (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) und entfällt nicht dadurch, dass er auf denselben Tag fällt. Nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt die Angabe des Kalendermonats; bei Papier- und PDF-Rechnungen akzeptiert die Verwaltung auch einen Hinweis, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht.

Wie lange muss ich meine Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre. Die Frist wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG, anzuwenden auf alle Rechnungen, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war). Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Sie läuft allerdings nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch offen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).

Werden meine Daten gespeichert?

Nur wenn du auf „Meine Absenderdaten merken“ klickst – dann bleiben Name, Adresse, Steuernummer und Bankdaten lokal in deinem Browser (localStorage), damit du sie nicht jedes Mal neu eintippst. Kunden- und Positionsdaten werden nie gespeichert.

Hinweis: Diese Seite fasst den Rechtsstand August 2026 allgemein zusammen und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Der Generator liefert eine Rechnungsstruktur nach § 14 UStG zur Orientierung; ob deine konkrete Abrechnung vollständig und der Steuersatz zutreffend ist, kann er nicht beurteilen. Prüfe die Angaben vor dem Versand und kläre Zweifelsfälle — Steuersatz, Auslandsumsätze, Reverse Charge — mit einem Steuerberater oder deinem Finanzamt.

Passend dazu

Alle Finanz-Tools in einem Paket

Stundensatz-Kalkulator, EÜR-/Steuer-Tracker, Rechnungs-Manager und Finanz-Dashboard zusammen – günstiger als einzeln.

Komplettpaket ansehen →
Kostenlos

Rechnung fertig? Hol dir den Steuer-Starter-Kurs

5 kurze E-Mails mit den wichtigsten Steuer-Basics für Selbstständige — plus die komplette Steuer-Checkliste 2026. Jederzeit abbestellbar.

Mit der Anmeldung stimmst du dem Erhalt der E-Mails zu (Details in der Datenschutzerklärung).